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   VG Schleswig, 06.06.2023 - 12 B 28/23   

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VG Schleswig, 06.06.2023 - 12 B 28/23 (https://dejure.org/2023,14866)
VG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2023 - 12 B 28/23 (https://dejure.org/2023,14866)
VG Schleswig, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 12 B 28/23 (https://dejure.org/2023,14866)
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  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Schleswig, 06.06.2023 - 12 B 28/23
    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässiger Weise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O., Rn. 9 f. und vom 09.02.2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. auch: BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - Rn. 37 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - Rn. 49, beide juris).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. Rn. 49 und vom19.12.2014, a.a.O. Rn. 27).Legt man die von dem Antragsgegner gewählte Formulierung in Anwendung der genannten Grundsätze entsprechend § 133 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts potentieller Bewerber aus, stellt das Profilmerkmal "Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste" ein konstitutives Merkmal dar.

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus VG Schleswig, 06.06.2023 - 12 B 28/23
    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässiger Weise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O., Rn. 9 f. und vom 09.02.2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. auch: BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - Rn. 37 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - Rn. 49, beide juris).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. Rn. 49 und vom19.12.2014, a.a.O. Rn. 27).Legt man die von dem Antragsgegner gewählte Formulierung in Anwendung der genannten Grundsätze entsprechend § 133 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts potentieller Bewerber aus, stellt das Profilmerkmal "Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste" ein konstitutives Merkmal dar.

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2019 - 2 MB 32/18

    Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei konstitutiven

    Auszug aus VG Schleswig, 06.06.2023 - 12 B 28/23
    Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019 - 2 MB 32/18 - Rn. 8 und vom 09.02.2021 - 2 MB 22/20 - Rn. 7, beide juris)."Konstitutiv" sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind.

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässiger Weise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O., Rn. 9 f. und vom 09.02.2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. auch: BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - Rn. 37 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - Rn. 49, beide juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20

    Einbeziehung in ein Auswahlverfahren für eine Notfallsanitäterstelle

    Auszug aus VG Schleswig, 06.06.2023 - 12 B 28/23
    Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019 - 2 MB 32/18 - Rn. 8 und vom 09.02.2021 - 2 MB 22/20 - Rn. 7, beide juris)."Konstitutiv" sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind.

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässiger Weise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O., Rn. 9 f. und vom 09.02.2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. auch: BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - Rn. 37 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - Rn. 49, beide juris).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

    Auszug aus VG Schleswig, 06.06.2023 - 12 B 28/23
    Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 - juris Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus VG Schleswig, 06.06.2023 - 12 B 28/23
    Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 - Rn. 22, juris, m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 2 MB 16/16

    Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren; Rechtsnatur der dienstlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 06.06.2023 - 12 B 28/23
    Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2016 - 2 MB 16/16 - juris Rn. 16 m.w.N.).
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